Wann braucht man eine Absturzsicherung?
Da Abstürze zu schweren Verletzungen bis hin zum Tod führen können, ist bei Tätigkeiten auf einer bestimmten Höhe, etwa bei Arbeitsplätzen auf einem Dach oder auf Wartungsbühnen, eine Absturzsicherung gesetzlich verpflichtend, die nachweislich den Sturz von Mitarbeitern ohne die Einwirkungen anderer Beschäftigter verhindert. Hier erhalten Sie Antwort auf die Frage "Wann braucht man eine Absturzsicherung?".
Persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz gehören zu den persönlichen Schutzmaßnahmen. Sie schützen vor einem Absturz entweder durch Verhinderung eines Sturzes (Rückhaltesystem), Auffangen eines freien Falls (Auffangsystem) oder durch Positionieren am Arbeitsplatz (Arbeitsplatzpositionierungssystem).
Zum Schutz vor Absturz am Arbeitsplatz existieren in Europa verschiedene Vorschriften bzw. Verordnungen, in denen Sicherheitsmaßnahmen und Co. festgelegt sind, unter anderem die ASR A2. 1 (Technische Regeln für Arbeitsstätten – Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen), verschiedene DGUV Informationen und Regeln sowie die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), Anhang 5.
Insbesondere in letztgenannter Verordnung ist einschlägig festgehalten, wann genau eine Absturzsicherung an Arbeitsplätzen und Verkehrswegen auf Baustellen z. B. zwingend erforderlich ist:
- an Wandöffnungen, freiliegenden Treppenläufen und -absätzen bei einer Absturzhöhe von mehr als 1 m
- an allen übrigen Arbeitsplätzen bei mehr als 1 m Absturzhöhe.
Die Absturzhöhe bezeichnet dabei den Höhenunterschied zwischen Absturzkante/Standfläche und der Aufprallfläche. Gut zu wissen: Grundsätzlich gilt, dass es sich bei der Aufprallfläche um eine feste sowie tragfähige Fläche handeln muss. Bei Arbeitsplätzen an und über Wasser oder anderweitigen festen oder flüssigen Stoffen, in denen man versinken kann, beträgt die vorgeschriebene Absturzhöhe 0 m – eine Absturzsicherung ist hier in jedem Fall anzubringen.
Wann wird keine Absturzsicherung benötigt?
Es gibt bestimmte Ausnahmen (z. B. bei einer Absturzhöhe bis 3,00 m an Arbeitsplätzen auf Dächern und Geschossdecken mit einer Neigung von bis zu 22,5 Grad und einer Grundfläche von maximal 50,00 m². Allerdings kann in diesem Fall ausschließlich dann auf eine Absturzsicherung verzichtet werden, wenn die Arbeiten von körperlich geeigneten und fachlich qualifizierten Beschäftigten nach spezieller Unterweisung durchgeführt werden und die Absturzkante deutlich erkennbar ist.), welche wir jedoch nicht empfehlen. Schutz gegen Absturzgefahr ist immer ein Anwendungsthema und sollte im Sinne der Arbeitnehmer(innen) zur Verfügung gestellt werden.
Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz
Prinzipiell gilt: Bauliche und technische Maßnahmen zum Schutz vor Absturz sind vor organisatorischen und individuellen Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Absturzsicherungen stehen in der Rangfolge daher an erster Stelle, Auffangeinrichtungen an zweiter. Ist es nicht möglich, eine der beiden Sicherungen anzubringen, muss als individuelle Schutzmaßnahme eine persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz verwendet werden. Hierfür ist die MARTIN PSA Lechtaler GmbH als Spezialist für Rettungs- und Fallschutzausrüstung Ihr kompetenter Ansprechpartner. Mit langjähriger Erfahrung fertigen wir für Sie Dreibeine, Kragarme, Auslegerarme, Höhensicherungsgeräte, Auffanggurte sowie Fallschutzwesten.